Umsatzsteuer

Vorteile durch die Umsatzsteuer-Pflicht

Die Umsatzsteuerpflicht führt zunächst zu einer Erstattung der in den Herstellungskosten ausgewiesenen Umsatzsteuer durch das Finanzamt.

Im Gegenzug hat der Anlagenbetreiber beim Verkauf des erzeugten Solarstromes die Umsatzsteuer in der Rechnung auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Die garantierte Einspeisevergütung ist ein Nettowert, auf den bei bestehender Umsatzsteuerpflicht die Umsatzsteuer aufgeschlagen wird. Unterliegt man der Umsatzsteuerpflicht – dann ist die Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen und abzuführen.
Unterliegt man ihr nicht, hat der PV-Anlagenbetreiber logischerweise auch keinen Anspruch auf eine Erstattung der Steuer. An die getroffene Option (Umsatzsteuerpflicht oder Befreiung), ist der Anlagenbetreiber fünf Jahre lang gebunden. Danach kann er sich, z.B. nach anfänglicher Umsatzsteuerpflicht, nunmehr für die Kleinunternehmeroption und dem damit verbundenen Wegfall der Umsatzsteuerpflicht entscheiden.

Praxis der Umsatzsteuer

In der Praxis hat der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage monatlich die auf den Einnahmen und Ausgaben entfallene Umsatzsteuer zu saldieren und dem Finanzamt mitzuteilen.

Dies geschieht bequem mit der vom Finanzamt kostenlos zur Verfügung gestellten sog. Elster-Software (per Download oder beim Finanzamt auf CD erhältlich). Das Finanzamt bucht die Vorsteuer gemäß den gemachten Angaben vom Konto des Anlagenbetreibers ab.

Im Regelfall kann nach 2 Betriebsjahren auf Antrag die erforderliche Umsatzsteuererklärung vierteljährlich eingereicht werden (abhängig von der Anlagengröße). Am Jahresende ist nochmals eine Jahresaufstellung der Umsatzsteuer an das Finanzamt zu melden. Dadurch werden nachträgliche Änderungen an den bereits eingereichten Ust-Monatserklärungen erfasst.