Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Solvognen GmbH
§1 Auftraggeber und Auftragnehmer erkennen die nachstehenden AGB der Firma Solvognen GmbH (im folgendem "Solvognen" genannt), Göttinger Strasse 25 in 34123 Kassel an. 1.1. Mit der Unterzeichnung des umstehenden Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehenden abgedruckten AGB der Firma Solvognen GmbH, Göttingerstraße 25, 34123 Kassel (im folgenden SOLVOGNEN genannt) an. 1.2. Wird der SOLVOGNEN auch der Montageauftrag erteilt, gelten für die Durchführung der Montage die weiter unten stehenden Montagebedingungen. Soweit in den nachfolgenden Bedingungen nicht abweichend geregelt, gelten die Bestimmungen der VOB/B. 1.3. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der SOLVOGNEN erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäfts-bedingungen. Abweichungen der AGB der Firma SOLVOGNEN bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit gesonderter schriftlicher Vereinbarungen. Dies gilt auch bei eventuell abweichenden oder entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne von §§ 14, 310 BGB. Der Vorrang von Individualvereinbarungen bleibt unberührt. 1.4. Alle Vereinbarungen, insbesondere Änderungen, Ergänzungen sowie den Vertrag betreffende Mitteilungen und Nebenabreden, die zwischen SOLVOGNEN und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 1.5. Zusicherungen und sonstige Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. 1.6. Finanzierungsvereinbarungen des Auftraggebers mit Dritten lassen die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag unberührt. 1.7. An technischen Unterlagen bzw. Leistungsbeschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen und Kalkulationen behält sich die Firma SOLVOGNEN Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Firma SOLVOGNEN zugänglich gemacht werden. Dieses gilt entsprechend für die Unterlagen des Auftraggebers, soweit dies nicht zur Erfüllung des Leistungsumfanges durch die Firma SOLVOGNEN notwendig ist. Der Auftraggeber ist mit seiner Unterschrift unter den Auftragsdokumenten an diesen gebunden. 1.8. Der Auftraggeber versichert mit seiner Unterschrift, soweit er als Grundstücksinhaber zeichnet, in seiner Verfügungsmacht über das Grundstück und in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt, im Übrigen vom Eigentümer des Gebäudes bevollmächtigt zu sein. § 2 Angebot und Vertragsabschluß 2.1. Informationen aus Prospekten und/oder Flyern sowie aus dem Internetauftritt der SOLVOGNEN stellen keine Angebote dar. Die mit dem Handelsvertreter der SOLVOGNEN abgestimmten Angebote sind bis zur schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung durch die SOLVOGNEN freibleibend und unverbindlich. 2.2. Der vom Auftraggeber unterzeichnete Auftrag ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung anzunehmen. 2.3. Für den Umfang der Leistungen der SOLVOGNEN sowie die dafür zu zahlende Vergütung ist die schriftliche Auftragsbestätigung, mit der der Vertrag zustande kommt, maßgebend. 2.4. Bei von SOLVOGNEN nicht zu vertretenden Schwierigkeiten betreffend die Lieferung technischer Produkte (z.B. Photovoltaik-module, Wechselrichter, Unterkonstruktion etc.) ist SOLVOGNEN berechtigt, von der Bestellung abweichende, in den leistungsbezogenen Spezifikationen technisch gleichwertige Produkte zu liefern, sofern dies dem Auftraggeber unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zumutbar ist. Die im Vertrag enthaltene Herstellerangabe stellt insoweit keine zugesicherte Eigenschaft dar. Stehen der SOLVOGNEN technisch gleichwertige Produkte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht zur Verfügung, wird die SOLVOGNEN den Besteller hierüber unverzüglich informieren. SOLVOGNEN ist dann berechtigt, sich von der Leistungsverpflichtung zu lösen und wird dem Besteller in diesem Fall bereits erbrachte Gegenleistungen zurückerstatten. 2.5. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers sind für SOLVOGNEN nur bindend, wenn SOLVOGNEN ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat und der Besteller die durch die Änderung verursachten Kosten trägt. 2.6. SOLVOGNEN ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen. Ein Eintritt des Dritten in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag findet nicht statt. 2.7. Unseren sämtlichen Angeboten liegen unsere Geschäftsbedingungen zugrunde, zu denen wir Aufträge ausschließlich entgegennehmen. SOLVOGNEN erkennt die AGB von Kunden und Lieferanten nicht an. 2.8. Mit der Auftragserteilung oder der Abnahme von Lieferungen erkennt der Besteller die Geltung unserer Geschäftsbedingungen nicht nur für das Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an. § 3 Montagebedingungen 3.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeigeführt und die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Erkennt SOLVOGNEN vor oder während der Montage Umstände, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Leistung behindern oder unterbrechen, wird dies dem Auftraggeber schriftlich aufgezeigt. 3.2. Für das Einbringen der Leistung werden normale Montageverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen, vorausgesetzt. Sind nach Einschätzungen von SOLVOGNEN Abweichungen von den erforderlichen Montageverhältnissen erkennbar, werden diese Bedenken dem Auftraggeber schriftliche angemeldet. 3.3. Die Montagearbeiten beinhalten die Befestigung der Elemente am Baukörper. In den vereinbarten Montagearbeiten sind nicht enthalten gegebenenfalls zusätzliche Tiefbau-, Maurer-, Putz-, Maler- und Tischlerarbeiten sowie die Bereitstellung, der Aufbau und die Abnahme erforderlicher Rüstungen. 3.4. Die Firma SOLVOGNEN bzw. die mit der Montage beauftraget Firma ist berechtigt, die Durchführung der Montage von der vorherigen Begleichung der bei Auslieferung der bestellte Ware auf der Baustelle fällig gewordenen Zahlung abzüglich 10% abhängig zu machen. Der 10%ige Restbetrag ist zu bezahlen, wenn die Montagearbeiten abgenommen wurden oder als abgenommen gelten. Ausschließlich Monteure sind zum Inkasso der fällig gewordenen Zahlung ermächtigt, wenn sie eine schriftliche Inkassovollmacht der SOLVOGNEN vorlegen. 3.5. Für Schäden, die während der Montage am Eigentum des Auftraggebers entstehen, ist die SOLVOGNEN nur haftbar, wenn sie durch grob fahrlässiges Handeln der Monteure entstehen. 3.6. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist SOLVOGNEN berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahme-verzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Photovoltaik-Anlage auf den Besteller über. Die Geltendmachung weiterer Rechte wegen Annahmeverzuges behalten wir uns ausdrücklich vor. 3.7. Die Abnahme der Montagearbeiten erfolgt durch den Auftraggeber spätestens binnen 12 Werktagen nach betriebsfertiger Montage der Photovoltaik-Anlage und schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung an den Auftraggeber. Mit Abnahme des Werkes geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern er diese nicht bereits nach § 3 Ziffer 3.6 dieser AGB ohnehin trägt. 3.8. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Photovoltaik-Anlage nicht innerhalb der vorstehend unter Ziffer 3.7. erwähnten 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung abnimmt, obwohl wesentliche, zur Verweigerung der Abnahme berechtigende Mängel nicht vorliegen. Der Abnahme steht es ebenfalls gleich, wenn die Photovoltaik-Anlage oder ein Teil davon vom Auftraggeber in Gebrauch genommen worden ist. Die Abnahme gilt dann nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. 3.9. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. SOLVOGNEN kann sich bei Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von dem von ihr beauftragten Dritten vertreten lassen. 3.10. Auf Verlangen von SOLVOGNEN sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. 3.11. Im Übrigen gelten die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung der Bausleistung" (VOB/Teil B) als vereinbart. § 4 Einspeisung der elektrischen Energie Die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers wird durch gesonderten Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem örtlichen Netzbetreiber geregelt, dessen Abschluss dem Auftraggeber obliegt. Für das Zustandekommen und die Erfüllung des Vertrages zwischen Auftraggeber und Netzbetreiber übernimmt SOLVOGNEN keine Haftung. Insbesondere bleibt der Auftraggeber auch für den Fall, dass aus von SOLVOGNEN nicht zu vertretenden Gründen die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz fehlschlägt, an den mit SOLVOGNEN abgeschlossenen Vertrag gebunden. § 5 Preise /Zahlungsbedingungen 5.1. Der vereinbarte Gesamtpreis gilt für die umseitig vereinbarten Leistungen, Stückzahlen, Maße und Konstruktionen sowie die Lieferung an dem vom Auftraggeber bestimmten Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 5.2. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung der SOLVOGNEN von dieser zu vertreten ist, kann SOLVOGNEN den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 20 % ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 5.3. Bei der reinen Produktbeschaffung (z. Bsp. Photovoltaik-Module) ist der Kaufpreis grundsätzlich wie folgt zur Zahlung fällig: 10 % des Kaufpreises bei Vertragsabschluß, Restkaufpreis bei Lieferung der Produkte. 5.4 Sofern neben der reinen Produktbeschaffung auch die Lieferung, Montage, Fertigstellung und / oder Inbetriebnahme / Abnahme der Photovoltaik-Anlage durch das örtliche Energieversorgungsunternehmen geschuldet ist, wird, soweit nicht anders vereinbart, die vertraglich vereinbarte Vergütung wie folgt fällig: 20 % bei Vertragsabschluss, 65 % bei Lieferung und 15 % nach Fertigstellung, jeweils auf die Gesamtvergütung gesehen. Hierbei handelt es sich um eine Verzug begründende Zeitbestimmungen i. S. v. § 286 Abs. 2 BGB mit den unter 5.7. beschriebenen Folgen. 5.5. Bei Vertragsschluss hat der Auftraggeber zur Absicherung des vereinbarten Kaufpreises ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen auf erstes Anfordern (Bankbürgschaft/Zahlungsgarantie) einer deutschen Geschäftsbank, öffentlichen Sparkasse oder einer dem Volks- und Raiffeisenverbund angeschlossenen Bank vorzulegen. Bei Finanzierung oder Teilfinanzierung über öffentliche Förderprogramme (z.B.: Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW) sind diese Förderdarlehen auftragsgebunden an uns abzutreten. SOLVOGNEN ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber dieser Verpflichtung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss nicht nachkommt. 5.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist, seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SOLVOGNEN anerkannt sind. Dasselbe gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten. 5.7. Bei Zahlungsverzug oder Stundung ist SOLVOGNEN berechtigt, Verzugszinsen bzw. Stundungszinsen mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 288 BGB) geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Sofern ein über dem gesetzlichen Rahmen liegender Zinsschaden geltend gemacht wird, steht dem Auftraggeber der Nachweis frei, dass SOLVOGNEN kein oder ein wesentlich geringerer Zinsschaden entstanden ist. 5.8. Die Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Auftraggeber oder nach Vertragsschluss erkennbar gewordene Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit und der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers begründen, haben ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der SOLVOGNEN zur Folge. Darüber hinaus ist SOLVOGNEN in den genannten Fällen berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlung oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistungserbringung von allen mit dem Besteller geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten und/ oder Schadenersatz zu verlangen. 5.9. Die Preiskalkulation wird nach Angaben des Auftraggebers erstellt, Auftragsänderungen und Kostenerhöhungen, die nicht die SOLVOGNEN GmbH zu vertreten hat (z.B. plötzlich auftretende Materialknappheit) und somit steigende Preise durch Vorlieferanten, berechtigen zur Preiskorrektur bzw. Preisanpassung. Der Auftraggeber ist hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 6 Lieferfristen; Lieferverzug 6.1. Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 6.2. Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch SOLVOGNEN setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher für die Lieferung erforderlicher Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger vertraglicher Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen erforderliche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die betreffenden Fristen entsprechend. Das gilt nicht, wenn SOLVOGNEN die Verzögerung zu vertreten hat. 6.3. Verzögert sich die Lieferzeit aus einem von der Firma SOLVOGNEN zu vertretenden Umstand, so kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung der Leistungsfristen verlangen, wenn er der Firma SOLVOGNEN zuvor unter schriftlicher Ablehnungsandrohung eine Nachfrist von 6 Wochen gesetzt hat. Macht in diesem Fall der Auftraggeber von seinem Recht Gebrauch, Schadenersatz zu verlangen, so beschränken sich seine Ansprüche - außer im Falle groben Verschuldens der Firma SOLVOGNEN - auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden. 6.4. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger bei SOLVOGNEN oder einem Vorlieferanten oder Kooperationspartner eintretender unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von SOLVOGNEN nicht zu vertretender Umstände, wie z.B. Materialbeschaffungs-schwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Energieversorgungs-schwierigkeiten, ist SOLVOGNEN berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die vorgenannten Umstände wird SOLVOGNEN dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Sofern die Lieferverzögerung aus den vorgenannten Gründen länger als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird SOLVOGNEN von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit aus den vorgenannten Gründen oder wird SOLVOGNEN von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Schon erfolgte Teillieferungen, zu denen SOLVOGNEN grundsätzlich berechtigt ist, gelten - soweit gesetzlich zulässig - als selbstständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der erfolgten Teillieferungen nicht verweigert werden. § 7 Rücktritt vom Vertrag 7.1. Wird bei der technischen Klarstellung festgestellt, dass die Fertigung bzw. Montage nicht entsprechend der vertraglich vereinbarten Bedingungen möglich ist, so ist die SOLVOGNEN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist. 7.2. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SOLVOGNEN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Photovoltaik-Anlage zurück zu verlangen. 7.3. Macht SOLVOGNEN nach Rücktritt vom Vertrag ihr Herausgabeanspruch geltend, so gestattet der Auftraggeber hiermit der SOLVOGNEN unwiderruflich, den Ort zu betreten, an dem sich ihre Waren befinden, die in ihrem Eigentum stehende Ware zu demontieren und ungehindert an sich zu nehmen. 7.4. Die Kosten für die Demontage der Photovoltaik-Anlage und für technische Veränderungen, die durch die Montage der Anlage bedingt waren oder auf Wunsch des Auftraggebers erfolgt sind, trägt der Auftraggeber. 7.5. SOLVOGNEN ist nach Rücktritt vom Vertrag zur Verwertung der Photovoltaik-Anlage befugt und wird den Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Auftragebers - abzüglich angemessener Verwertungskosten- anrechnen. § 8 Eigentumsvorbehalt 8.1. Das Eigentum an allen Komponenten der Photovoltaik-Anlage geht erst mit Eingang der vollständigen Zahlung des für Beschaffung, Lieferung, Montage und/oder Inbetriebnahme der Anlage vereinbarten Entgelts auf den Auftraggeber über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behält SOLVOGNEN sich das Eigentum an der Photovoltaik-Anlage sowie das Recht vor, diese jederzeit an ihrem jeweiligen Standort zu besichtigen. 8.2. Bis zum Eigentumsübergang hat der Auftraggeber die Photovoltaik-Anlage pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu warten; insbesondere ist er verpflichtet, die Photovoltaik-Anlage auf eigene Kosten angemessen zum Neuwert gegen Brand, Wasser, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern. 8.3. Wird die von SOLVOGNEN gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht der SOLVOGNEN das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der dem Rechnungswert ihrer Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Auftraggeber kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist SOLVOGNEN sich mit ihm darüber einig, dass der Auftraggeber der SOLVOGNEN das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für SOLVOGNEN verwahrt. 8.4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Auftraggeber nicht berechtigt, über die Vorbehaltsware zu verfügen, insbesondere ist er nicht berechtigt, diese zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. 8.5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Auftraggeber auf das Eigentum von SOLVOGNEN hinweisen und diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen. § 9 Gewährleistung 9.1. Die von SOLVOGNEN geschuldete Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber. 9.2. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware nach Anlieferung an den vereinbarten Ort zu prüfen. Weist sie offensichtliche Mängel auf oder wurde offensichtlich eine andere als die bestellte Ware geliefert, so hat der Auftraggeber dies der Firma SOLVOGNEN unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Dies gilt nicht wenn SOLVOGNEN den Mangel arglistig verschwiegen hat. 9.3. Werden seitens des Auftraggebers bzw. seitens von ihm beauftragter Dritter unsachgemäße Änderungen und Montage- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, ist jede Haftung der Firma SOLVOGNEN für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. 9.4. Bei ordnungsgemäß erhobenen und berechtigten Mängelrügen ist die Firma SOLVOGNEN nach ihrer Wahl zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verpflichtet. Dazu ist eine Frist von mindestens 8 Wochen einzuräumen. 9.5. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die Ersatzlieferung mangelhaft, ist der Firma SOLVOGNEN auf Verlangen die Möglichkeit der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb einer weiteren Frist von 3 Wochen einzuräumen. Verweigert der Auftraggeber die angemessene Nachfristsetzung, ist die Firma SOLVOGNEN von der Mangelhaft befreit. 9.6. Lässt die Firma SOLVOGNEN die angemessene Nachfrist verstreichen bzw. gelingt es nicht innerhalb dieser Frist, den Mangel zu beheben, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, steht im nur das Recht zur Minderung zu. § 10 Schadensersatzansprüche 10.1. Sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, bezüglich derer der Firma SOLVOGNEN oder ihren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, haftet SOLVOGNEN nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall der leichten Fahrlässigkeit ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Insbesondere haftet SOLVOGNEN in diesem Fall nicht für entgangenen Gewinn des Auftraggebers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. 10.2. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten nicht, soweit SOLVOGNEN aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend haften, in Fällen des Vorsatzes wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, oder soweit SOLVOGNEN wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit i. S. v. § 443 BGB haftet oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Fehlt eine garantierte Beschaffenheit, haftet SOLVOGNEN nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war. 10.3. Soweit eine Haftung von SOLVOGNEN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 10.4. Eine eventuell gesonderte Produkt- oder Leistungsgarantie wird im Angebot besonders kenntlich gemacht. § 11 Bestellung durch SOLVOGNEN 11.1. SOLVOGNEN ist an ihre Bestellung nur gebunden, sofern der Auftrag innerhalb von 3 Werktagen durch den Lieferanten schriftlich bestätigt wird. 11.2. Mit der Auftragsbestätigung garantiert der Lieferant, dass die bestellte Ware die seitens Solvognen geforderte Beschaffenheit aufweist. § 12 Lieferung an SOLVOGNEN 12.1 Die Liefertermine laut Bestellung sind verbindlich. Für den Fall, dass der Lieferant den Termin nicht einhält und diesem zur Lieferung erfolglos eine angemessene Frist gesetzt wurde, ist Solvognen berechtigt, nach ihrer Wahl vom Vertrag ganz oder zum Teil zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 12.2. Bei Lieferverzögerungen, hat der Lieferant SOLVOGNEN unverzüglich schriftlich zu informieren. 12.3. Für etwaige Transportschäden haftet der Lieferant. § 13 Gewährleistung an SOLVOGNEN durch Lieferant 13.1. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware den für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie dem neuesten Stand der Technik entspricht und keine Rechte Dritter verletzt. 13.2. Bei Mängeln und im Garantiefall steht SOLVOGNEN die gesetzlichen Mängelrechte zu; hiervon unberührt bleiben Garantieansprüche, welche über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. 13.3. Mängel der gelieferten Ware zeigt SOLVOGNEN dem Lieferanten innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Lieferung an, sofern diese bei der Untersuchung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden können. Sollten die Mängel bei einer solchen Untersuchung nicht erkennbar sein, werden diese innerhalb von zehn Tagen nach Kenntnis angezeigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige an den Lieferanten per Telefax. § 14 Schlussbestimmungen 14.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. 14.2. Sollte der Vertrag rechtliche oder tatsächliche Lücken aufweisen, verpflichten sich die Vertragspartner, anstelle der fehlenden Bestimmung unverzüglich eine gültige Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit diesem Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Bis zu dieser Vereinbarung soll eine angemessene Regelung gelten, die den Vorstellungen der Vertragspartner und dem Sinn und Zweck der Vereinbarung am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind. 14.3. Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen. 14.4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. § 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand 15.1. Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf -CISG) wird ausgeschlossen. 15.2. Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz der SOLVOGNEN ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.